Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg
ID212792Art 24 (Petitionsrecht)
Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder gemeinschaftlich mit Anregung, Kritik und Beschwerde an den Landtag, die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften und jede sonstige staatliche oder kommunale Stelle zu wenden. Es besteht Anspruch auf Bescheid in angemessener Frist.