Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg
ID212792Art 49 (Berufsfreiheit)
(1) Jede Person hat das Recht, ihren Beruf frei zu wählen und auszuüben. In diese Freiheit darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(2) Öffentliche, für alle gleiche Arbeits- und Dienstpflichten sind nur für besondere, durch Gesetz festgelegte Zwecke zulässig.