Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg

ID212792

Art 50 (Mitbestimmung)

Die Beschäftigten und ihre Gewerkschaften haben nach Maßgabe der Gesetze das Recht zur Mitbestimmung in Angelegenheiten der Betriebe, Unternehmen und Dienststellen.

Art 49 Art 51