Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg

ID212792

Art 65 (Beschlussfassung)

Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Verfassung bestimmt etwas anderes. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen können durch ein Gesetz oder die Geschäftsordnung des Landtages Ausnahmen zugelassen werden.

Art 64 Art 66