Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg

ID212792

Art 66 (Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht)

(1) Ein Fünftel der anwesenden Mitglieder des Landtages oder ein Drittel der Mitglieder eines Ausschusses kann die Anwesenheit eines jeden Mitgliedes der Landesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Mitglieder der Landesregierung haben Rederecht. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Untersuchungsausschüsse.

Art 65 Art 67