Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg

ID212792

Art 89 (Willensbildung)

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und ist dafür dem Landtag verantwortlich. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jedes Mitglied der Landesregierung den ihm anvertrauten Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.

Art 88 Art 90