Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg

ID212792

Art 90 (Vorsitz, Beschlussfassung, Geschäftsführung)

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.

(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.

Art 89 Art 91