Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg

ID212895

§ 1 Braunkohlengewinnung

Braunkohle, die in der Region Lausitz-Spreewald lagert, kann

nach Maßgabe der Gesetze zur Sicherung der Rohstoff- und

Energieversorgung sowie zur Stärkung der Wirtschaftskraft des Landes unter

Berücksichtigung des Lagerstättenschutzes, des Schutzes der

natürlichen Lebensgrundlagen und bei schonender Nutzung des Bodens

gewonnen werden.

§ 2