Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg
ID212895§ 1 Braunkohlengewinnung
Braunkohle, die in der Region Lausitz-Spreewald lagert, kann
nach Maßgabe der Gesetze zur Sicherung der Rohstoff- und
Energieversorgung sowie zur Stärkung der Wirtschaftskraft des Landes unter
Berücksichtigung des Lagerstättenschutzes, des Schutzes der
natürlichen Lebensgrundlagen und bei schonender Nutzung des Bodens
gewonnen werden.