Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg
ID212895§ 2 Bergbaubedingte Umsiedlungen
Für die unvermeidbare Inanspruchnahme von Siedlungen ist
rechtzeitig gleichwertiger Ersatz anzubieten und zu gewährleisten. Es ist
anzustreben, dörfliche Gemeinschaften und soziale Bindungen durch
gemeinsame Umsiedlungen zu erhalten. Die Umsiedlung erfolgt auf Kosten des
Bergbautreibenden.