Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg

ID212895

§ 2 Bergbaubedingte Umsiedlungen

Für die unvermeidbare Inanspruchnahme von Siedlungen ist

rechtzeitig gleichwertiger Ersatz anzubieten und zu gewährleisten. Es ist

anzustreben, dörfliche Gemeinschaften und soziale Bindungen durch

gemeinsame Umsiedlungen zu erhalten. Die Umsiedlung erfolgt auf Kosten des

Bergbautreibenden.

§ 1 § 3