Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Freistellung von ehrenamtlich Engagierten in den Freiwilligen Feuerwehren und im Katastrophenschutz
ID247377§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Einzelnorm
Potsdam, den 5. Juni 2019
Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg
Britta Stark
zum Staatsvertrag
Anlagen
1
Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Freistellung von ehrenamtlich Engagierten in den Freiwilligen Feuerwehren und im Katastrophenschutz 170.9 KB