Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen

ID247524

§ 1 Mehrbelastungsausgleich

(1) Das Land gewährt den Gemeinden gemäß Artikel 97 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verfassung des Landes Brandenburg die entsprechenden Mittel zum vollständigen Ausgleich der Mehrbelastungen, die durch das Erhebungsverbot für Straßenbaubeiträge nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg ab dem 1. Januar 2019 entstehen. Der Mehrbelastungsausgleich erfolgt auf der Grundlage einer nach § 2 zu erlassenden Rechtsverordnung und soll gemäß den Angaben (zu den gewidmeten Gemeindestraßen) in den amtlichen Nachweisen der Geotopographie zum 31. Dezember des Vorjahres über jährliche pauschalierte Zahlungen gewährt werden.

(2) Das Land erstattet zudem den Gemeinden auf Antrag die Rückzahlungen von Straßenbaubeiträgen und Vorausleistungen, die sie aufgrund von § 20 Absatz 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg geleistet haben. Die Erstattung erfolgt zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10 Prozent des Erstattungsbetrages nach Satz 1.

(3) Soweit die pauschalierte Zahlung nach Absatz 1 die entstehende Mehrbelastung einer Gemeinde nicht vollständig deckt, gleicht das Land dieser Gemeinde den Fehlbetrag auf Antrag aus. Im Antrag ist die Höhe der Mehrbelastung im Einzelnen nachzuweisen. Maßgeblich für die Berechnung der Mehrbelastung einer Gemeinde ist die entsprechende Satzung für Straßenbaubeiträge der jeweiligen Gemeinde in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung.

(4) Die Regelungen zum Mehrbelastungsausgleich nach den Absätzen 1 und 3 sind im Jahr 2023 zu evaluieren.

Einzelnorm

§ 2