Gesetze / Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung

IMSüßFPrV

§ 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen

(1) Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen durch

1.
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder
2.
eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

(2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.

§ 2 § 4