Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg
INVESTITIONSBANK_BB§ 10 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung wird von den am Stammkapital Beteiligten gebildet. Das Land Brandenburg hat unabhängig von der Höhe seines Kapitalanteils in der Hauptversammlung die Stimmenmehrheit.
(2) Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über
den Erlass der Satzung und deren Änderung,
Maßnahmen der Kapitalerhöhung und der Kapitalherabsetzung sowie der Kapitalaufnahme gegen Gewährung von Genussrechten und Aufnahme nachrangigen Haftkapitals,
die Feststellung des Jahresabschlusses und - soweit geboten - des Konzernabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinnes und die Deckung eines Bilanzverlustes,
die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrats.
Weitere Aufgaben können ihr durch die Satzung übertragen werden.
(3) Beschlüsse über Maßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 1 bedürfen der Einstimmigkeit.
Einzelnorm