Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg
INVESTITIONSBANK_BB§ 11 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes der Bank.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über die Vorschläge, die der Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegen. Darüber hinaus bedürfen die Auflegung von Förderprogrammen gemäß § 4 Absatz 3 sowie der Erwerb, die Veränderung und die Veräußerung von Beteiligungen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Weitere Aufgaben können ihm durch Satzung übertragen werden.
(3) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte Ausschüsse, die ihn bei seinen Aufgaben beraten und unterstützen.
(4) Die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse werden im Einzelnen in der Satzung geregelt.
Einzelnorm