Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

INVESTITIONSBANK_BB

§ 13 Beirat

Zur sachverständigen Beratung der Bank bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte und zur Förderung der Kontakte mit dem Parlament, der Wirtschaft, der öffentlichen Verwaltung und der Kreditwirtschaft wird ein Beirat gebildet. Das Nähere regelt die Satzung.

Einzelnorm

§ 12 § 14