Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

INVESTITIONSBANK_BB

§ 15 Jahresabschluss und Gewinnverwendung

(1) Das Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr.

(2) Auf die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sind die für Kreditinstitute in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen für die Aufstellung des Jahresabschlusses erlassen.

(4) Über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheidet die Hauptversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrats.

Einzelnorm

§ 14 § 16