Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

INVESTITIONSBANK_BB

§ 3 Satzung

Die Rechtsverhältnisse der Bank werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Satzung geregelt. Der Erlass der Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages. Die Satzung ist öffentlich bekannt zu machen.

Einzelnorm

§ 2 § 4