Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

INVESTITIONSBANK_BB

§ 4 Aufgaben

(1) Die Bank ist das zentrale Förderinstitut des Landes Brandenburg. Sie unterstützt das Land und andere Träger der öffentlichen Verwaltung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze und Ziele der staatlichen Förderpolitik.

(2) Zur Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages kann die Bank im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf folgenden Gebieten tätig werden:

Durchführung von öffentlichen Förderaufgaben insbesondere in den Bereichen

Wohnungswirtschaft, Siedlungswesen und Städtebau,

Gewerbliche Wirtschaft, insbesondere Mittelstands-, Risikokapital-, Technologie- und Innovations- sowie Medienfinanzierungen,

Infrastruktur,

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt- und Naturschutz,

Arbeitsförderung,

Soziales, Gesundheit, Familie,

Bildung, Jugend und Sport,

Wissenschaft, Forschung und Kultur sowie

Verbraucherschutz.

Die öffentlichen Förderaufgaben sind in den einschlägigen Regelwerken konkret zu beschreiben.

Beteiligungen an Projekten im Gemeinschaftsinteresse, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden.

Gewährung von Darlehen und anderen Finanzierungen an Gebietskörperschaften sowie an Gemeindeverbände und kommunale Anstalten.

Maßnahmen rein sozialer Art, insbesondere

Gewährung von Darlehen im Rahmen der staatlichen sozialen Wohnraumförderung für Haushalte, die insbesondere unter Berücksichtigung ihres Einkommens die finanziellen Belastungen für einen angemessenen Wohnraum ohne staatliche Unterstützung nicht tragen können. Die sozialen Kriterien für den begünstigten Personenkreis werden von der Landesregierung präzise definiert;

Finanzierungen von sozialen Einrichtungen, welche Leistungen für Personen erbringen, die die vom Gesetzgeber festgelegten Voraussetzungen erfüllen;

Finanzierungen, die im staatlichen Auftrag an Personen gewährt werden, die die Voraussetzungen nach Maßgabe sozialrechtlicher Vorschriften erfüllen.

Arbeitsmarktpolitische Belange sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Die Bank kann im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium und dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen eigene Förderprogramme und -maßnahmen allein oder gemeinsam mit anderen Förderinstituten oder -einrichtungen auflegen und umsetzen.

(4) Das Land kann der Bank weitere Aufgaben mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen übertragen, an deren Erfüllung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, sofern diese den Grundsätzen und Vorgaben der Europäischen Union für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstituts nicht widersprechen; die Konkretisierung erfolgt im Einzelfall bei der Beauftragung der Bank.

Einzelnorm

§ 3 § 5