Gesetze / Implantateregister-Betriebsverordnung

IRegBV

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Beginn des Wirkbetriebs
§  1Brustimplantate
§  1aEndoprothesen an Hüfte und Knie sowie Aortenklappen-Implantate
§  2Verpflichtungen der Kostenträger
Abschnitt 2Auswertungsgruppen
§  3Besetzung der Auswertungsgruppen
§  4Stellung der Mitglieder
§  5Organisation
§  6Interessenkonflikt
§  7Datenverarbeitung
§  8Sachverständige
§  9Auswertungsbericht
Abschnitt 3Beirat
§ 10Besetzung des Beirats
§ 11Stellung der Mitglieder
§ 12Organisation
§ 13Interessenkonflikt
Abschnitt 4Produktdatenbank
§ 14Produktdatenbank
Abschnitt 5Meldungen an die
Registerstelle und die Vertrauensstelle
§ 15Datenübermittlung durch die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen
§ 16Meldebestätigung
§ 17Berichtigung
§ 18Datenübermittlung durch die Krankenkassen, privaten Krankenversicherungsunternehmen und sonstigen Kostenträger; Abruf durch die Registerstelle
Abschnitt 6Zugang zu den Registerdaten
§ 19Datenübermittlung an Nutzungsberechtigte nach § 29 des Implantateregistergesetzes
§ 20Datenübermittlung zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken nach § 31 des Implantateregistergesetzes
§ 21Nutzungsvereinbarung
Abschnitt 7Weitere Verfahrensregelungen
§ 22Verfahren zur Erfüllung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 und des Rechts auf Berichtigung nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung
§ 23Verfahren zur unverzüglichen Information der Patientinnen und Patienten, die von einer Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld betroffen sind
Abschnitt 7aVergütungsminderung
§ 23aVergütungsminderung
Abschnitt 8Inkrafttreten
§ 24Inkrafttreten
Anlage 1In der Produktdatenbank zu erfassende Produktdaten
Anlage 2Von der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung an die Registerstelle zu übermittelnde Daten
§ 1