Gesetze / Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung

IZÜV

§ 17 Übergangsvorschrift

Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.

§ 16