Gesetze / Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
IZÜV§ 17 Übergangsvorschrift
Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.