Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Infektionsschutzbeteiligungsgesetz
IfSBG§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, den Landtag Brandenburg bei wesentlichen Entscheidungen über die im Land Brandenburg notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 nach §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes zu beteiligen.
Einzelnorm