Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Infektionsschutzbeteiligungsgesetz

IfSBG

§ 2 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung auf Verordnungen, die aufgrund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen werden. Gleiches gilt für die Änderung, Verlängerung oder Aufhebung dieser Verordnungen.

Einzelnorm

§ 1 § 3