Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Infektionsschutzbeteiligungsgesetz

IfSBG

§ 3 Information und Beteiligung des Landtages

(1) Entwürfe für Rechtsverordnungen nach § 2 sowie deren Verlängerung, Änderung oder Aufhebung sind dem Landtag unverzüglich und vor dem Erlass zuzuleiten.

(2) Kann die Zuleitung nicht vor dem Erlass der Rechtsverordnung stattfinden, ist der Landtag hierüber in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen ist die Zuleitung unverzüglich nachzuholen. In der nachgeholten Zuleitung sollen die Gründe für das Abweichen von Absatz 1 dargelegt werden.

Einzelnorm

§ 2 § 4