Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Infektionsschutzbeteiligungsgesetz

IfSBG

§ 4 Geltungsdauer und Widerspruch

(1) Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung in ihrer zuletzt geänderten Fassung richtet sich nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) in seiner jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Landtag kann einer Rechtsverordnung nach § 2 innerhalb von sieben Tagen nach deren Verkündung mit der Mehrheit seiner Mitglieder widersprechen.

(3) Widerspricht der Landtag einer Verordnung, hat der Verordnungsgeber die Rechtsverordnung nach § 2 spätestens sieben Tage nach Beschlussfassung aufzuheben.

Einzelnorm

§ 3 § 5