Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Infektionsschutzbeteiligungsgesetz
IfSBG§ 6 Rechtsverstöße
Die Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung wird durch einen Verstoß gegen Pflichten nach diesem Gesetz nicht berührt.
Einzelnorm
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IfSBGDie Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung wird durch einen Verstoß gegen Pflichten nach diesem Gesetz nicht berührt.
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