Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Impfschäden-Zuständigkeitsverordnung
ImpfZV§ 1
(1) örtlich zuständig für die Versorgung nach
§ 51 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes ist das Amt für Soziales und
Versorgung, in dessen Bereich der Impfschaden verursacht worden ist.
(2) örtlich zuständig für die Versorgung nach
§ 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Nr. 2 des
Bundes-Seuchengesetzes ist das Amt für Soziales und Versorgung, in dessen
Bereich der Geschädigte beim Eintritt des Impfschadens
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 59 Abs. 2
Nr. 2 Buchstabe a des Bundes-Seuchengesetzes),
zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat
(§ 59 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Bundes-Seuchengesetzes),
bei minderjährigen Geschädigten der Elternteil oder
Sorgeberechtigte, mit dem der Geschädigte in
häuslicher Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat oder, falls ein solcher Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat (§ 59 Abs.
2 Nr. 2 Buchstabe c des Bundes-Seuchengesetzes). Örtlich zuständig
für die Versorgung nach § 51 Abs. 3 des Bundes-Seuchengesetzes ist
das Amt für Soziales und Versorgung, in dessen Bereich der
Geschädigte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-Seuchengesetzes
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder nach diesem
Zeitpunkt erstmalig nimmt. Im übrigen gelten § 3 Abs. 2 bis 4 Satz 1
und § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung entsprechend.