Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Impfschäden-Zuständigkeitsverordnung

ImpfZV

§ 1

(1) örtlich zuständig für die Versorgung nach

§ 51 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes ist das Amt für Soziales und

Versorgung, in dessen Bereich der Impfschaden verursacht worden ist.

(2) örtlich zuständig für die Versorgung nach

§ 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Nr. 2 des

Bundes-Seuchengesetzes ist das Amt für Soziales und Versorgung, in dessen

Bereich der Geschädigte beim Eintritt des Impfschadens

seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 59 Abs. 2

Nr. 2 Buchstabe a des Bundes-Seuchengesetzes),

zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat

(§ 59 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Bundes-Seuchengesetzes),

bei minderjährigen Geschädigten der Elternteil oder

Sorgeberechtigte, mit dem der Geschädigte in

häuslicher Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt hat oder, falls ein solcher Wohnsitz oder

gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat (§ 59 Abs.

2 Nr. 2 Buchstabe c des Bundes-Seuchengesetzes). Örtlich zuständig

für die Versorgung nach § 51 Abs. 3 des Bundes-Seuchengesetzes ist

das Amt für Soziales und Versorgung, in dessen Bereich der

Geschädigte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-Seuchengesetzes

seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder nach diesem

Zeitpunkt erstmalig nimmt. Im übrigen gelten § 3 Abs. 2 bis 4 Satz 1

und § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der

Kriegsopferversorgung entsprechend.

§ 2