Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Impfschäden-Zuständigkeitsverordnung
ImpfZV§ 2
Zuständig für die Gewährung von Leistungen, die
den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j
des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen, ist das Landesamt für Soziales
und Versorgung. Das gilt auch für Leistungsempfänger, die ihren
Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundes-Seuchengesetzes außerhalb des
Landes Brandenburg haben.