Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Impfschäden-Zuständigkeitsverordnung

ImpfZV

§ 2

Zuständig für die Gewährung von Leistungen, die

den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j

des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen, ist das Landesamt für Soziales

und Versorgung. Das gilt auch für Leistungsempfänger, die ihren

Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundes-Seuchengesetzes außerhalb des

Landes Brandenburg haben.

§ 1 § 3