Gesetze / IndKflAusbV · BGBl I 2024, Nr. 94

Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau

16 Normen · ausgefertigt 12.03.2024 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Inhaltsübersicht
  3. Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
  4. § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  5. § 2 Dauer der Berufsausbildung
  6. § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
  7. § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
  8. § 5 Ausbildungsplan
  9. Abschnitt 2 · Abschlussprüfung
  10. § 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  11. § 7 Inhalt des Teiles 1
  12. § 8 Prüfungsbereich des Teiles 1
  13. § 9 Inhalt des Teiles 2
  14. § 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  15. § 11 Prüfungsbereich „Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle“
  16. § 12 Prüfungsbereich „Fachaufgabe im Einsatzgebiet“
  17. § 13 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  18. § 14 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  19. § 15 Mündliche Ergänzungsprüfung
  20. Abschnitt 3 · Schlussvorschrift
  21. § 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  22. Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau