Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

Indirekteinleiterverordnung

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Einleitung oder Einbringung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen oder in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen.

§ 2