Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

Indirekteinleiterverordnung

§ 2 Anforderungen an Abwassereinleitungen

(1) Für die

Einleitung oder Einbringung von Abwasser, für das in der Abwasserverordnung in

der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der

jeweils geltenden Fassung für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung

Anforderungen festgelegt sind, gelten diese und die allgemeinen Anforderungen

der Abwasserverordnung.

(2) Soweit

nach Absatz 1 keine Anforderungen zu stellen sind, ist die Schadstofffracht des

Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Einhaltung des Standes der Technik

möglich ist.

§ 1 § 3