Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
Indirekteinleiterverordnung§ 2 Anforderungen an Abwassereinleitungen
(1) Für die
Einleitung oder Einbringung von Abwasser, für das in der Abwasserverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der
jeweils geltenden Fassung für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung
Anforderungen festgelegt sind, gelten diese und die allgemeinen Anforderungen
der Abwasserverordnung.
(2) Soweit
nach Absatz 1 keine Anforderungen zu stellen sind, ist die Schadstofffracht des
Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Einhaltung des Standes der Technik
möglich ist.