Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten

InfKrankMV

§ 3 Meldewege, Meldeinhalte

Das zuständige Gesundheitsamt übermittelt die nach den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes und auf Grund dieser Verordnung gemeldeten Erkrankungen, Todesfälle sowie Nachweise von Krankheitserregern gemäß § 11 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf elektronischem Weg an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.

§ 2 § 4