Gesetze / Infrastrukturabgabengesetz
InfrAG§ 12 Nachträgliche Erhebung der Infrastrukturabgabe
(1) Die Abgabe wird von der Infrastrukturabgabebehörde nachträglich durch Bescheid erhoben, wenn die Pflicht zur Entrichtung der Infrastrukturabgabe besteht und Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3,
genutzt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 entspricht die nachträglich zu entrichtende Infrastrukturabgabe in ihrer Höhe der Abgabe für eine Jahresvignette für das entsprechende Kraftfahrzeug. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 entspricht die nachträglich zu entrichtende Infrastrukturabgabe in ihrer Höhe dem nicht entrichteten Betrag für eine Jahresvignette für das entsprechende Kraftfahrzeug. § 7 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Können bei der nachträglichen Erhebung der Infrastrukturabgabe die für die Berechnung der Abgabenhöhe erforderlichen Angaben aus Gründen, die der Schuldner zu vertreten hat, nicht abschließend festgestellt werden, wird eine Infrastrukturabgabe in Höhe von 130 Euro erhoben. Eine Erstattung nach § 10 ist ausgeschlossen.
(2) Unbeschadet des § 11 darf die Infrastrukturabgabebehörde zum Zweck der nachträglichen Erhebung der Infrastrukturabgabe nachfolgende Daten erheben, speichern und verwenden:
(3) Ergänzend zu § 41 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland § 122 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung entsprechend.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für die nachträgliche Erhebung der Abgabe das Bundesamt für Güterverkehr zuständig, wenn die Erhebung im Rahmen der dem Bundesamt für Güterverkehr obliegenden Überwachung nach § 11 Absatz 1 erfolgt.