Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ingenieurausbildungsinhaltsverordnung
IngAusInhV§ 2 Anforderungen an die Studieninhalte
(1) Bei einem Studiengang nach § 1, der kein Diplomstudiengang ist, müssen mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden. Zudem müssen die folgenden Anforderungen erfüllt sein:
Für den ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss müssen mindestens 91 ECTS-Punkte in Studienfächern erworben werden, die den Bereichen
Mathematik,
Informatik,
Naturwissenschaften und
Technik
zugeordnet werden können.
Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben nach § 3 des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Ingenieurinnen und Ingenieure ausgerichtet sein. Zu den beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Fachkompetenzen und die zugehörigen Methoden und Techniken:
Beherrschen der mathematisch-naturwissenschaftlichen und ingenieurwissenschaftlich-technischen Grundlagen und Spezialdisziplinen der jeweiligen Studienrichtung,
Analysieren und Bearbeiten von ingenieurwissenschaftlichen Aufgabenstellungen unter Auswertung und Anwendung aktueller naturwissenschaftlicher Untersuchungsergebnisse,
Berücksichtigen der sozialen, ökologischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen und Auswirkungen sowie möglicher Gesundheits- und Sicherheitsfragen.
(2) Bei einem Diplomstudiengang nach § 1 muss der zeitliche Umfang von Studienfächern, die den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik zugeordnet werden können, mindestens 51 Prozent betragen. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
(3) Für das Führen der Bezeichnung „Wirtschaftsingenieurin“ oder „Wirtschaftsingenieur“ durch Personen, die ein grundständiges Studium des Wirtschaftsingenieurwesens absolviert haben, muss der Studiengang von den Fächern der vier genannten Bereiche Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik zumindest geprägt sein.
Einzelnorm