Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ingenieurausbildungsinhaltsverordnung
IngAusInhV§ 1 Anforderungen an die Studiendauer
Der Studiengang gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes muss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern auf Vollzeitbasis an einer deutschen Hochschule aufweisen. Studiengänge auf Teilzeitbasis und Ausbildungsgänge an einer Berufsakademie werden anerkannt, wenn sie hinsichtlich der Studiendauer und der Studieninhalte gleichwertig sind.
Einzelnorm