Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ingenieurausbildungsinhaltsverordnung

IngAusInhV

§ 1 Anforderungen an die Studiendauer

Der Studiengang gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes muss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern auf Vollzeitbasis an einer deutschen Hochschule aufweisen. Studiengänge auf Teilzeitbasis und Ausbildungsgänge an einer Berufsakademie werden anerkannt, wenn sie hinsichtlich der Studiendauer und der Studieninhalte gleichwertig sind.

Einzelnorm

§ 2