Gesetze / Inhaberkontrollverordnung
InhKontrollV§ 15 Geschäftsplan, Darstellung strategischer Ziele und Pläne
(1) Erlangt der Anzeigepflichtige durch den Erwerb oder die Erhöhung der bedeutenden Beteiligung allein oder im Zusammenwirken mit anderen die Mehrheit der Stimmrechte oder in sonstiger Weise Kontrolle über das Zielunternehmen, ist der Anzeige ein Geschäftsplan beizufügen, der die mit dem Erwerb oder der Erhöhung verfolgten strategischen Ziele und Pläne des Anzeigepflichtigen nachvollziehbar beschreibt. Der Geschäftsplan hat insbesondere aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung, zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie zu Auswirkungen auf die Unternehmensstruktur und -organisation des Zielunternehmens zu enthalten. Die Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung haben allgemeine Ausführungen zu den wesentlichen Zielen des Erwerbs oder der Erhöhung und den zur Zielerreichung geplanten Maßnahmen zu enthalten. Hierzu zählen insbesondere:
Die Angaben zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage umfassen die Planbilanzen sowie Plangewinn- und Planverlustrechnungen für die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der Erhöhung der bedeutenden Beteiligung sowohl für das Zielunternehmen als auch für den Konzern sowie Aussagen zur Bereitschaft und zur Fähigkeit, dem Zielunternehmen künftig weiteres Kapital zur Verfügung zu stellen, sofern dies notwendig wird. Darüber hinaus sind insbesondere für die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der Erhöhung der bedeutenden Beteiligung sowohl für das Zielunternehmen als auch für den Konzern anzugeben:
Die Angaben zu den Auswirkungen auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur des Zielunternehmens haben insbesondere zu umfassen:
Ist das Zielunternehmen ein Lebensversicherungsunternehmen oder ein Pensionsfonds, so sind die Angaben nach den Sätzen 5 und 6 für die nächsten 15 Geschäftsjahre zu machen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann im Einzelfall einen kürzeren Zeitraum zulassen.
(2) Wenn durch den Erwerb oder die Erhöhung der bedeutenden Beteiligung an dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile im Umfang von mindestens 20 Prozent vom Anzeigepflichtigen gehalten werden oder von diesem auf das Zielunternehmen ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem Erwerb oder der Erhöhung keine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, sind der Anzeige Unterlagen beizufügen, die folgende Informationen beinhalten:
(3) Wenn durch den Erwerb oder durch die Erhöhung der bedeutenden Beteiligung an dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile unter 20 Prozent vom Anzeigepflichtigen gehalten werden, von diesem auf das Zielunternehmen kein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem Erwerb oder der Erhöhung der bedeutenden Beteiligung auch keine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, sind der Anzeige Unterlagen beizufügen, die folgende Informationen beinhalten: