Gesetze / Inhaberkontrollverordnung

InhKontrollV

§ 1 Zielunternehmen

Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist

1.
das Kreditinstitut,
2.
das Finanzdienstleistungsinstitut,
3.
das Versicherungsunternehmen,
4.
der Pensionsfonds oder
5.
die Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

an dem oder an der eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7a Absatz 2 Satz 3 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll.

§ 2