Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung
InnAusV§ 5 Gebote der Innovationsausschreibungen
(1) Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung muss die Angabe der gebotenen fixen Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen enthalten. Die gebotene fixe Marktprämie darf den Höchstwert nach § 10 nicht überschreiten.
(2) Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung muss den Anforderungen des § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme von § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechen.
(3) (weggefallen)