Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung
InnAusV§ 5 Gebote der Innovationsausschreibungen
(1) (weggefallen)
(2) Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung muss den Anforderungen des § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme von § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechen.
(3) (weggefallen)