Gesetze / Insolvenzstatistikgesetz

InsStatG

§ 1 Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik

Für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen werden über Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen monatliche und jährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2