Gesetze / Insolvenzstatistikgesetz InsStatG § 1 Insolvenzstatistik Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2022. Zur aktuellen Fassung → Für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen werden über Insolvenzverfahren monatliche und jährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.