Gesetze / Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

IntErbRVG

§ 41 Wirksamwerden

Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe übergeben wird. Der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ist auf der Entscheidung zu vermerken.

§ 40 § 42