Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz IntFamRVG § 22 Wirksamwerden der Entscheidung Historische Fassung — Stand 01.08.2022 bis 06.02.2024. Zur aktuellen Fassung → Der Beschluss nach § 20 wird erst mit Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.