Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 4 Teilnahmeberechtigung
(1) Teilnahmeberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind
Teilnahmeberechtigte sind zur einmaligen Teilnahme am Integrationskurs berechtigt. Die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs erlischt, wenn der Teilnahmeberechtigte aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht spätestens ein Jahr nach der Anmeldung beim Integrationskursträger mit dem Integrationskurs beginnt oder die Kursteilnahme länger als ein Jahr unterbricht.
(2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn
(3) Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im Sinne von § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der Ausländer als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und es ihm deshalb bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)