Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 08.10.2020 – 3 B 186/20
Az.: 3 B 186/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. des 2. der
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Erteilung einer Duldung hier: Beschwerde nach § 123 VwGO
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel
am 8. Oktober 2020 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. April 2020 - 3 L 198/20 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verpflichtet, der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Duldung zu erteilen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten seiner Beschwerde selbst.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben, dass es das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24. April 2020 zu Unrecht abgelehnt hat, der Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO eine Duldung zu er-teilen. Im Hinblick auf den Antragsteller hat das Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz im Ergebnis zu Recht versagt. Die 71jährige Antragstellerin ist kubanische Staatsangehörige, welche mit dem 1942 geborenen Antragsteller, einem deutschen Staatsangehörigen, verheiratet ist. Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Schengen-Visums mit einer Gültigkeit vom 27. Juni 2019 bis zum 26. Juni 2024, welches jeweils 90-tägige Besuchs-/Geschäftsaufenthalte in der Bundesrepublik erlaubt. Mit diesem Visum reiste sie zuletzt am 24. Dezember 2019 in die Bundesrepublik ein. Der Hochzeit der Antragsteller am ... 2019 war eine seit 2014 bestehende Lebensgemeinschaft vorausgegangen, die in 90-Tagesabschnitten teils in Kuba und teils in Deutschland gelebt wurde. Ausweislich eines bei den Akten befindlichen Schreibens des Bürgermeisters der 1 2
3 Wohnortgemeinde der Antragsteller vom 19. Februar 2020 sei die Antragstellerin eine „musikalische Fachkraft“ und eine in Kuba bekannte Sängerin, welche sich bei ihren bisherigen Auf-enthalten in der Stadt „bisher immer sehr in kulturellen Sachen engagiert“ habe. Um eine längerfristige Planung ihrer kulturellen Angebote zu ermöglichen, habe er die Antragstellerin gebeten, einen Antrag auf dauerhaften Aufenthalt zu stellen. Zwar beherrsche sie, so der Bürgermeister in seinem Schreiben weiter, die deutsche Sprache noch nicht in ausreichendem Maße, aber dieser Mangel habe weder in der Nachbarschaft noch bei kulturellen Ereignissen zu Komplikationen geführt. Mit Schreiben vom 17. März 2020 beantragte die Antragstellerin sodann beim Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „nach § 30 Aufenthaltsgesetz und ersatzweise, bis zum Abschluss dieses Verfahrens die Duldung aus humanitären und gesundheitlichen Gründen“. Der Antragsgegner lehnte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit Bescheid vom 30. April 2020 ab, wies die Antragstellerin nach § 53 Abs. 1 i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG aus der Bundesrepublik aus, forderte diese auf, die Bundesrepublik bis zum 31. Mai 2020 zu verlassen und drohte zugleich für den Fall, dass der Ausreisepflicht nicht nachgekommen werde, die Abschiebung an. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Antragstellerin war insoweit erfolgreich, als Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung durch die Widerspruchsbehörde mit Bescheid vom 10. August 2020 aufgehoben wurden. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde insoweit an, dass die Antragstellerin zu-letzt nicht mit dem erforderlichen Visum zum Ehegattennachzug eingereist sei. Ein Absehen vom Visumerfordernis komme nicht in Betracht, da sie mangels Nachweises ausreichender Sprachkenntnisse bereits keinen Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels erworben habe und auch keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar sei. Mit ihrer am 9. September 2020 beim Verwaltungsgericht Dresden erhobenen Klage wenden sich die Antragsteller gegen die auch im Widerspruchsverfahren versagte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Ehegattennachzugs. Den von den Antragstellern gestellten Antrag auf Gewährung von vorläufigen Rechts- schutz „gegen eine mögliche Abschiebungsverfügung“ und „den Antrag auf Duldung bis zum rechtmäßigen Abschluss des Verfahrens für einen Aufenthaltstitel“ für die Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. April 2020 abgelehnt. Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 3
4 Tat-sächliche Gründe, die Abschiebung der Antragstellerin nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, lägen nicht vor. Die Antragstellerin könne allein wegen der derzeit fehlenden Flugverbindungen nicht ausreisen. Eine Abschiebung sei auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Insbesondere habe die Antragstellerin keinen An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann nach Maßgabe der § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob sie sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne. Zudem sei sie ohne das erforderliche Visum zum Ehegattennachzug in die Bundesrepublik eingereist und könne sich nicht auf die Ausnahmeregel des § 39 Nr. 3 AufenthV berufen, da die Ehe bereits vor ihrer letzten Einreise in die Bundesrepublik geschlossen worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner im Ermessensweg von der Erfüllung des Visumerfordernisses absehen müsste, weil es auf-grund besonderer Umstände des Einzelfalls den Eheleuten nicht zuzumuten sei, das Visumverfahren nachzuholen. Nachdem man in den letzten Jahren wechselweise in Kuba und Deutschland gelebt habe, sei nicht ersichtlich, warum es nunmehr - soweit ausreichende Flugverbindungen wieder zur Verfügung stünden - nicht mehr zumutbar sein sollte, in die Heimat zurückzukehren und dort das Visumverfahren zu durchlaufen. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Den Eheleuten sei eine vorübergehende Trennung zur Durchführung des Visumverfahrens zumindest dann zuzumuten, wenn Reisen nach und von Kuba wieder möglich sein werden. Vorher sei auch nicht mit einer Abschiebung zu rechnen. Mit ihrer gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde verfolgen die Antragsteller „ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich einer ihr drohenden Abschiebung in ihr Heimatland“ weiter. Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen seiner Entscheidung nicht hinreichend die in Art. 6 GG verbürgte Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, gewürdigt. Der Staat habe insbesondere den Willen der Eheleute zu beachten, ihre Lebensgemeinschaft künftig in Deutschland zu führen. Das Erfordernis eines Sprachnachweises verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG, da die Antragstellerin bereits in drei bis acht Wochen den Nachweis des Spracherwerbs führen könne. Es handle sich um eine nicht erforderliche 4
5 Maßnahme, da die Antragstellerin auch ohne Sprachkenntnisse bereits integriert sei. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2020 wurde hierzu ergänzend vorgetragen, dass die Antragstellerin am 17. Juni 2020 eine Prüfung für Deutsch A1 abgelegt habe. Zudem sei die Botschaft in H. derzeit bis auf weiteres geschlossen, so dass die Antragstellerin im Fall ihrer Ausreise kein Visum zum Zweck der Ehegattenzusammenführung beantragen könne. Es würden derzeit auch keine Flüge nach Kuba durchgeführt; gebuchte Flüge würden von den Fluggesellschaften storniert. Im Übrigen sei in Kuba die Einreise von Ausländern auf nicht absehbare Zeit verboten und kubanischen Staatsangehörigen werde derzeit die Ausreise nicht gestattet. Es würde mithin nicht zu einer nur kurzzeitigen Trennung der Ehegatten kommen. Zudem müsse der Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen ein Ausreiseaufschub gewährt werden. Sie leide unter Bluthochdruck. Die durch die Ausreise bedingte gesteigerte Infektionsgefahr und die gegebenenfalls schlechte medizinische Versorgung im Heimatland hätten eine Ermessensentscheidung dahingehend erforderlich gemacht, die Ausreise um einen absehbaren Zeitraum zu verschieben. 1. Die Antragstellerin hat mit ihrem im einstweiligen Rechtsschutz verfolgten Antrag auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Erfolg. Unabhängig davon, ob die Antragstellerin ihren Antrag auf Gewährung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs vor Ablauf der 90-tägigen Gültigkeitsdauer ihres Schengen-Visums gestellt hat, vermag sie sich nicht auf die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu berufen und damit ihren einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen, da nach § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Norm nicht auf Inhaber von Schengen-Visa nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG anwendbar ist. Vorläufiger Rechtsschutz kommt daher nur nach § 123 VwGO in Betracht. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist dann zu gewähren, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht ist. Dabei hat das Gericht bei der allein möglichen summarischen Prüfung diejenigen Folgen zu erwägen, die 5 6 7
6 mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 27. August 2010, - 2 BvR 130/10 -; Beschl. v. 31. März 2004, NVwZ 2004, 1112; Beschl. v. 22. November 2002, NJW 2003, 1236; Beschl. v. 25. Juli 1996, NVwZ 1997, 479; Beschl. v. 25. Oktober 1998, BVerfGE 79, 69) darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. 1.1 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da die Antragstellerin nach dem Ausserkrafttreten der Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa und zur vorübergehenden Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19- Pandemie (2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung) vom 17. Juni 2020 zum 30. September 2020, welche sie von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 1 AufenthG befreit hatte, inzwischen vollziehbar ausreisepflichtig ist, scheitert ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz seit dem 1. Oktober 2020 nicht mehr am Fehlen eines Anordnungsgrunds. Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Nachdem die Antragstellerin bei ihrer Einreise im Dezember 2019 nur im Besitz eines Schengen-Visums mit einer Gültigkeitsdauer von neunzig Tagen war, welche zwischenzeitlich ausgeschöpft sind, ist sie derzeit nicht mehr im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels und mithin ausreisepflichtig. Diese Ausreisepflicht ist auch nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vollziehbar, da sich die Antragstellerin, wie ausgeführt, nicht auf die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG berufen kann. In Hinblick auf die in § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorgesehene Strafdrohung und vor dem Hintergrund, dass, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, mit einer Abschiebung jederzeit zu rechnen ist, sobald dies möglich ist, bestehen keine durchgreifende Bedenken in Hinblick auf die 8 9
7 Eilbedürftigkeit. Dass der Antragstellerin die Abschiebung noch nicht angedroht worden ist, steht dem angesichts der Kürze der Abschiebungsfrist zwischen sieben und 30 Tagen (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) ebenfalls nicht entgegen. 1.2 Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihre Abschiebung dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen sein, da diese aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Im Fall ihrer Abschiebung würde das Recht der Antragstellerin, ausnahmsweise die rechtskräftige Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug im Inland abwarten zu dürfen, vereitelt. (1) Grundsätzlich scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus. Der Gesetzgeber hat durch die Vorschrift des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zum Ausdruck gebracht, dass er nur in den Fällen, in denen ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde zugesteht (OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 2016 - 17 B 890/15 -, juris Rn. 6; OVG LSA, Beschl. v. 14. Oktober 2009 - 2 M 142/09 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. Februar 2006 - OVG 7 S 65.05 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 24. Februar 2020 - 3 B 349/19 -, juris Rn. 7). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Eine Ausnahme kommt zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG jedoch in Betracht, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung - die jeweils einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt - einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt (OVG NRW, a. a. O. Rn. 9). Dies ist etwa anzunehmen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder auch soweit § 39 AufenthV die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ermöglicht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris Rn. 10). Auch § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG stellt eine solche Norm dar, da mit dieser gerade die Nachholung der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dem Inland ermöglicht werden soll. 10 11
8 Es ist mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit inzwischen davon auszugehen, dass es besondere Umstände des Einzelfalls der Antragstellerin unzumutbar machen, das Visumverfahren nachzuholen, und dass das der Behörde zustehende Ermessen dahingehend reduziert ist, dass die Antragstellerin die Entscheidung über die Gewährung ihres Aufenthaltstitels zum Familiennachzug in der Bundesrepublik verbleibend abwarten darf. Daher ist ihr bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens eine Duldung zu gewähren. Grundsätzlich drängt die in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern, aufenthaltsrechtliche Belange nicht zurück. Eine zeitweise Trennung von der Familie und somit auch die Durchführung eines ordnungsgemäßen Visumverfahrens ist einem Ausländer grundsätzlich zumutbar (BVerfG, Beschl. v. 10. Mai 2008, InfAuslR 2008, 347; SächsOVG, Beschl. v. 8. April 2014 - 3 B 412/13 -, juris Rn. 15). Allerdings hat sich aufgrund der durch die weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gegebenen Reisebeschränkungen seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Situation entwickelt, bei welcher der Senat davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall mit einer nicht nur vorübergehenden Trennung der Ehegatten zu rechnen ist. Unter „vorübergehend“ in dem Sinne ist die Zeitspanne zu verstehen, welche üblicherweise für das Durchlaufen des Visumverfahrens zu veranschlagen ist. Ausweislich der über das Internet verfügbaren Angaben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in H. ist mit einer Bearbeitungsdauer für das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels von bis zu drei Monaten zu rechnen. Zwar ist entsprechend den auf der Internetseite der Botschaft H. enthaltenen Informationen vom 11. September 2020 die Annahme von Visumanträgen auch derzeit in Ausnahmefällen, wobei der Besuch des Ehegatten nach den Botschaftsangaben einen solchen Ausnahmefall darstellt, möglich, aber es besteht entsprechend den Angaben der Botschaft weiterhin eine Ausreisesperre für kubanische Staatsangehörige und kein kommerzieller Flugverkehr zwischen Kuba und Deutschland. Den auf der Internetseite des Auswärtigen Amts vorhandenen länderspezifischen Empfehlungen zu Kuba ist am 6. Oktober 2020 zu entnehmen, dass der Flugverkehr mindestens bis zum 16. Oktober 2020 ausgesetzt ist und die Landesgrenzen - auch für Schiffsreisen - geschlossen sind. Angesichts der derzeit in Europa teilweise rasant steigenden Zahl an Infektionen mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 und dem auch in der Bundesrepublik seit Mitte August 2020 wieder zu 12 13
9 verzeichnenden kontinuierlichen Anstieg der Fallzahlen mit einer überwiegend über 1 liegenden Reproduktionszahl (vgl. Täglicher Lagebericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], Stand: 5. Oktober 2020 - Aktualisierter Stand für Deutschland) erachtet es der Senat als äußerst unwahrscheinlich, dass sich an der derzeitigen Reisesituation in den nächsten Monaten etwas ändern wird. Selbst wenn es also der Antragstellerin gelingen sollte, einen tatsächlich auch durchgeführten Flug nach Kuba zu buchen, so dürfte sie, vorausgesetzt es ließe sich überhaupt ein kommerzieller Rückflug buchen, grundsätzlich aufgrund der verhängten Ausreisesperre für kubanische Staatsangehörige nicht wieder aus Kuba ausreisen. Der Antragsteller könnte, um eine Trennung der Eheleute zu vermeiden, die Antragstellerin wiederum nicht begleiten, weil für ihn aufgrund der geschlossenen Landesgrenzen eine Einreisesperre nach Kuba besteht. An dieser Sachlage wird sich nach Überzeugung des Senats erst etwas ändern, wenn die Infektionszahlen in Europa und in Deutschland deutlich rückläufig sind, was angesichts der Verbreitungsform des Virus und der bevorstehenden Wintermonate jedoch nicht in den nächsten Monaten zu erwarten ist, oder wenn ein für weite Teile der Bevölkerung verfügbarer Impfstoff oder ein wirksames Gegenmittel vorliegt. Mit beiden ist in den nächsten Monaten nicht zu rechnen. Ausweislich des RKI ist überhaupt noch nicht absehbar, wann es einen Impfstoff geben wird. Bei dieser Sachlage erscheint es dem Senat unwahrscheinlich, dass im Fall einer Trennung der Ehegatten ein Zusammenleben - selbst bei optimalem Verlauf der Eindämmung der Coronavirus-Krankheit - vor Ablauf eines halben Jahres wieder möglich ist. Eine solch lange und noch dazu ungewisse Trennungsdauer erscheint auch angesichts des hohen Lebensalters der Antragsteller unzumutbar, weswegen diesen ausnahmsweise zu gestatten ist, das Visumverfahren aus der Bundesrepublik heraus nachzuholen. (2) Die Erfolgsaussichten der Antragstellerin in dem durchzuführenden Hauptsacheverfahren über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs bewertet der Senat als zumindest offen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt der Familiennachzug eines Ausländers zum deutschen Ehegatten neben dem Vorliegen der in § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG normierten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen voraus, dass sich der Ehegatte zumindest auf einfache Art 14 15
10 in deutscher Sprache verständigen kann. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren eine Anmeldebestätigung für die Prüfung „telc Deutsch A1“ beim S. B. vorgelegt und vorgetragen, dass sie die Prüfung am 17. Juni 2020 abgelegt habe. Ob sie nunmehr über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Entgegen dem Vortrag in der Beschwerdebegründungsschrift stellt das Festhalten an dem Nachweis von Sprachkenntnissen keinen Verstoß gegen Art. 6 GG dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 30. März 2010 (- 1 C 8/09 -, juris) eingehend und im Ergebnis verneinend mit der Frage auseinandergesetzt, ob Art. 6 GG, Art. 8 EMRK oder Art. 7 GR-Charta einen Anspruch auf einen Ehegattennachzug gewähren, und letztlich bestätigt, dass das Verlangen von Sprachkenntnissen bereits vor der Einreise des Ehegatten den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. März 2010, a. a. O. Rn. 37). Der Senat schließt sich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in vorbenannter Entscheidung an. Das Bundesverfassungsgericht ist dieser Entscheidung nicht entgegengetreten und hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 25. März 2011 (- 2 BvR 1413/10 -, juris) betont, dass die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderliche Verpflichtung des Ehegatten eines in Deutschland lebenden Ausländers, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, nicht gegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG verstößt (a. a. O. Rn. 3). Entgegen der Annahme der Widerspruchsbehörde, die in ihrer Entscheidung wohl den Nrn. 30.0.10 und 5.2.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 folgt, kann auch nicht dahinstehen, ob die Antragstellerin das erforderliche Sprachzertifikat zwischenzeitlich erworben hat, da sie diese Voraussetzung nicht während der 90 Tage nach ihrer Einreise erfüllen musste. Bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichtet sind, ist grundsätzlich, d. h. soweit sich nicht ausnahmsweise aus dem anzuwendenden Recht ein anderer Zeitpunkt ergibt, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, wenn zu beurteilen ist, ob schon aus Rechtsgründen der Aufenthaltstitel erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG, Urt. 16 17
11 v. 19. November 1997, NVwZ-RR 1998, 517). Ein nach materiellem Recht abweichender Beurteilungszeitpunkt lässt sich § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht entnehmen. Die in der Gegenwartsform formulierte Norm spricht im Gegenteil dafür, dass der letzte Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ist. Auch aus § 5 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ergibt sich nicht, dass der Spracherwerb nicht nachgeholt werden kann. Grundsätzlich erfordern § 5 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG das Vorliegen von Sprachkenntnissen zum Einreisezeitpunkt, da das Gesetz vom Regelfall, der Erteilung des Aufenthaltstitels vor der Einreise, wofür der Nachweis der Sprachkenntnisse Voraussetzung ist, ausgeht. In den Fällen, in denen das Visumverfahren ausnahmsweise vom Inland aus nachgeholt werden kann, kommt es aber darauf an, welche Voraussetzungen für das Nachholverfahren im Einzelnen aufgestellt werden. Da sich die Antragstellerin, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht auf die Ausnahmeregelung des § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV berufen kann, kann die sich in diesem Kontext stellende Frage der Nachholbarkeit der Sprachkenntnisse nach Einreise (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 11. Januar 2011 - 1 C 23/09 -, NVwZ 2011 871 [875]; SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2010 - 3 B 52/10 -, juris Rn. 6 m. w. N.) vorliegend dahinstehen. Die von der Antragstellerin in Anspruch genommene Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG schließt ihrem materiellen Regelungsgehalt nach hingegen nicht aus, dass die Sprachkenntnisse erst in Deutschland erworben werden (so wohl auch BayVGH, Beschl. v. 10. Februar 2016 - 10 ZB 14.2577 -, juris Rn. 13; NdsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2009 - 11 ME 171/09 -, juris Rn. 20). Anders als im Fall des § 39 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 AufenthV ist hier nämlich auf Grund der Anknüpfung an die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zu befürchten, dass allein der Erwerb der Sprachkenntnisse nach der Einreise bei bereits bestehenden sämtlichen übrigen Voraussetzungen für den Ehegattennachzug regelmäßig die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand schafft (vgl. zu dieser Überlegung NdsOVG, a. a. O. Rn. 11). Soweit das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass die Antragstellerin nach § 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Alt. 1 AufenthG deswegen vom Sprachnachweis zu befreien ist, da sie einen erkennbar geringen Integrationsbedarf im Sinne der nach § 43 Abs. 4 AufenthG erlassenen Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung – IntV) in der Fassung vom 5. Dezember 18
12 2017 (BGBl. 2007, Teil I S. 2787) aufweist, ist offen, ob sie diese Voraussetzung erfüllt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 IntV ist ein erkennbar geringer Integrationsbedarf in der Regel unter anderem dann anzunehmen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik integrieren wird. Das bisher vorgelegte Schreiben des Bürgermeisters der Wohnortgemeinde der Antragsteller ist insoweit nicht hinreichend, um bereits von einer ausreichenden Integration der Antragstellerin auszugehen. Diesem ist nämlich nur zu entnehmen, dass die Antragstellerin wohl als Künstlerin regelmäßig an kulturellen Veranstaltungen teilnimmt. Auch wenn das Aufenthaltsgesetz nicht definiert, was es unter einer erfolgreichen Integration versteht, lässt sich § 43 Abs. 1 AufenthG ebenso wie § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 IntV entnehmen, dass es um eine Teilhabe am wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben geht. Eine auf den kulturellen Bereich beschränkte Integration, wobei auch fraglich ist, ob diese schon durch das bloße Präsentieren der eigenen Kultur erreicht werden kann, ist jedenfalls nicht hinreichend. Ob die Antragstellerin bereits hinreichend integriert ist, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Dies gilt insoweit auch für die weiteren Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere für das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestehende Erfordernis einer Sicherung des Lebensunterhaltes, was auch im behördlichen Verfahren, soweit ersichtlich, noch nicht näher geprüft worden ist. Zur Sicherung des Lebensunterhalts enthalten weder die Antragsunterlagen noch die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eingereichten Schriftsätze hinreichende Angaben. Zwar liegt der Rentenbescheid des Antragstellers sowie eine Bescheinigung über die erhaltene Firmenrente vor. Offen ist aber, welche Kosten für Unterkunft und Heizung anfallen, so dass nicht geprüft werden kann, ob die erzielten Einkommen auch bedarfsdeckend sind. 2. Soweit der Antragsteller ausweislich seines Antrages vom 18. März 2020 und auch gemäß seiner Beschwerdebegründung auch im eigenen Namen Eilrechtsschutz für seine Ehefrau in Anspruch nimmt, ist sein Antrag zurückzuweisen. Dabei kann der Senat offen lassen, ob sein Antrag mangels Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog bereits als unzulässig abzuweisen ist oder wegen der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen eigenen und selbständig geltend machbaren Anspruch auf Erteilung einer Duldung an seine Ehefrau. Ihm fehlt nach § 81 Abs. 1 AufenthG, wonach ein 19
13 Aufenthaltstitel einem Ausländer nur auf seinen Antrag hin erteilt wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, bereits die materielle Antragsbefugnis, da eine anderweitige Bestimmung nicht ersichtlich ist. Eine solche lässt sich auch nicht Art. 6 GG, Art. 8 EMRK oder der Grundrechte-Charta entnehmen (vgl. dazu im Einzelnen VGH BW, Urt. v. 17. Juli 2015 - 11 S 164/15 -, juris Rn. 40 ff.). Die Kostenentscheidung folgt in Bezug auf die Antragstellerin aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Bezug auf den Antragsteller ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. März 2016 - 3 E 3/16 -, juris), dass in Verfahren, in denen lediglich eine Duldung begehrt wird, in Anlehnung an Nr. 8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2013, Beilage zu Heft 23) für die Hauptsache nur die Hälfte des Auffangwerts von 5.000,00 € zu Grunde zu legen ist. Dieser ist im einstweiligen Rechtsschutz gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs hälftig zu reduzieren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck
Kober
Nagel
20 21 22