Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Internetversteigerungsverordnung

IntVerstV

§ 2 Versteigerungsplattform

(1) Versteigerungen durch die Gerichtsvollzieher des Landes Brandenburg im Internet gemäß § 814 Absatz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sowie Versteigerungen von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und im Besitz von Justizbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen gemäß § 979 Absatz 1a des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgen ausschließlich über die Versteigerungsplattform „Justiz-Auktion“ ( www.justiz-auktion.de ).

(2) Für Versteigerungen gemäß § 814 Absatz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung gelten ergänzend die §§ 3 bis 7 dieser Verordnung.

§ 1 § 3