Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Internetversteigerungsverordnung
IntVerstV§ 3 Zulassung und Ausschluss
(1) Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften. Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge besteht, sind zugelassen, soweit ihr gesetzlicher Vertreter die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Versteigerung im Internet erklärt hat. Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind Personen, denen die Verfügungsbefugnis über den jeweiligen Gegenstand durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist, sowie der Gerichtsvollzieher und die von ihm zugezogenen Gehilfen (§ 450 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
(2) Für die Registrierung sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort, der Vor- und Familienname (Firma), Adresse, eine E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum anzugeben. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren. Dies gilt auch für die Änderung der E-Mail-Adresse.
(3) Teilnehmende Personen können schriftlich oder per E-Mail die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Schreiben ist unter Angabe von Vor- und Familienname, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Benutzername an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm ( cc-justiz-auktion@gsta-hamm.nrw.de ) zu richten. Die Löschung der Daten erfolgt, sobald sie zur Erfüllung und Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden. Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote bis zum Ablauf der Versteigerung oder dem Schluss der Versteigerung.
(4) Teilnehmende Personen können bei einem Verstoß gegen Absatz 1 und § 5 Absatz 2 Satz 2 von der Versteigerung ausgeschlossen werden. Im Falle des § 817 Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung sind sie von der Versteigerung auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet der die Versteigerung durchführende Gerichtsvollzieher. Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E-Mail informiert. Der Ausschluss ist an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm mitzuteilen.
(5) Bei mehrfachen Verstößen gemäß Absatz 4 können teilnehmende Personen von sämtlichen Versteigerungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm. Die Anhörung kann per E-Mail erfolgen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.