Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Internetversteigerungsverordnung

IntVerstV

§ 5 Versteigerungsbedingungen

(1) Zur Versteigerung gelangen die auf der Versteigerungsplattform „Justiz-Auktion“ eingestellten Sachen. Maßgeblich ist die Beschreibung der Sache im Angebot. Die Beschreibung hat eine Erklärung zu enthalten, ob und inwieweit die Sache auf Mängel, insbesondere auf ihre Funktionstauglichkeit, untersucht worden ist. Im Angebot sind die Versand- und Zahlungsmodalitäten darzustellen. Die teilnehmenden Personen sind darüber zu belehren, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind (§ 806 der Zivilprozessordnung) und ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht besteht.

(2) Gebote können nur von registrierten Personen abgegeben werden. Die Abgabe von Geboten mittels nicht von dem Betreiber der Versteigerungsplattform „Justiz-Auktion“ autorisierter Datenverarbeitungsprozesse ist unzulässig. Eine Erhöhung des Gebots hat mindestens in vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. Der nächsthöhere Steigerungsschritt wird automatisch angezeigt. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird.

(3) Der Zuschlag ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung (§ 4 Absatz 1) das höchste, wenigstens das nach § 817a Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat. Sie wird von dem Zuschlag per E-Mail benachrichtigt.

§ 4 § 6