Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Internetversteigerungsverordnung
IntVerstV§ 4 Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung
(1) Die Versteigerung beginnt und endet zu den von dem Gerichtsvollzieher bestimmten Zeitpunkten. Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Artikelbeschreibung angezeigt.
(2) Die Versteigerung ist abzubrechen,
wenn die Zwangsvollstreckung einzustellen ist,
wenn die Zwangsvollstreckung zu beschränken ist und von der Beschränkung die Versteigerung der jeweiligen Sache betroffen ist,
sobald der Erlös aus anderen Versteigerungen zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht (§ 818 der Zivilprozessordnung),
wenn die Veräußerung des Gegenstands aus Rechtsgründen unzulässig ist,
wenn sich nach Beginn der Versteigerung ergibt, dass die Beschreibung unzutreffend ist.
(3) Die Versteigerung ist abgebrochen, sobald die Versteigerungsplattform „Justiz-Auktion“ vom Betreiber infolge technischer Störungen innerhalb eines Zeitraums von 30 Minuten vor dem Versteigerungsende nicht im Internet zur Verfügung gestellt wird. Mit dem Abbruch erlöschen die registrierten Gebote.