Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Investitionsumlage-Berechnungsverordnung

InvUmlBV

§ 1 Grundsatz

(1) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach

§ 82 Abs. 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder Aufwendungen

für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder

sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern nach § 82 Abs. 2 Nr.

3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch öffentliche Förderung oder

Zuwendungen Dritter nicht vollständig gedeckt sind, kann die

Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen nach

Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gesondert berechnen.

Betriebsnotwendig sind die bei der Anwendung der Grundsätze der

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gerechtfertigten Investitionsaufwendungen,

soweit die damit verbundenen Investitionen für den Betrieb der

Pflegeeinrichtung im Rahmen ihrer Aufgabenstellung notwendig sind.

Investitionsaufwendungen für Zusatzleistungen (§ 88 des Elften Buches

Sozialgesetzbuch) sind den Entgelten für Zusatzleistungen direkt

zuzuordnen.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 sind die folgenden gesondert

berechenbaren Aufwendungen berücksichtigungsfähig:

Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung und

Ergänzung der zum Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude

und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter (Abschreibung),

Kapitalkosten für Aufwendungen nach Nummer 1,

Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen,

Miete, Pacht, Nutzungs- oder Mitbenutzungsaufwendungen für

Gebäude oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter, soweit

sie nach anderen Rechtsvorschriften nicht anderen Kostenträgern

zuzurechnen sind.

(3) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind

ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste), teilstationäre und

vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime), mit denen ein

Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

Diese Verordnung gilt bei vollstationären und teilstationären

Einrichtungen ausschließlich für geförderte Plätze. Dies

gilt auch dann, wenn die Einrichtung aus geförderten und nicht

geförderten Plätzen besteht. Soweit eine Einrichtung nur teilweise

Pflegeeinrichtung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ist, sind nur auf

diesen Teil entfallende Investitionsaufwendungen nach dieser Verordnung zu

berechnen.

(4) Die Träger der Pflegeeinrichtungen haben die in

Betracht kommenden Fördermittel des Bundes, des Landes, der Landkreise,

der kreisfreien Städte und Gemeinden sowie sonstiger juristischer Personen

des öffentlichen Rechts form- und fristgerecht zu beantragen.

Zweckgebundene Zuwendungen und Zuweisungen, die Dritte zur Finanzierung von

Investitionen gewähren, mindern die Höhe des Betrages der gesondert

berechenbaren Aufwendungen entsprechend.

§ 2