Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Investitionsumlage-Berechnungsverordnung
InvUmlBV§ 1 Grundsatz
(1) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach
§ 82 Abs. 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder Aufwendungen
für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder
sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern nach § 82 Abs. 2 Nr.
3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch öffentliche Förderung oder
Zuwendungen Dritter nicht vollständig gedeckt sind, kann die
Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gesondert berechnen.
Betriebsnotwendig sind die bei der Anwendung der Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gerechtfertigten Investitionsaufwendungen,
soweit die damit verbundenen Investitionen für den Betrieb der
Pflegeeinrichtung im Rahmen ihrer Aufgabenstellung notwendig sind.
Investitionsaufwendungen für Zusatzleistungen (§ 88 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch) sind den Entgelten für Zusatzleistungen direkt
zuzuordnen.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 sind die folgenden gesondert
berechenbaren Aufwendungen berücksichtigungsfähig:
Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung und
Ergänzung der zum Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude
und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter (Abschreibung),
Kapitalkosten für Aufwendungen nach Nummer 1,
Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen,
Miete, Pacht, Nutzungs- oder Mitbenutzungsaufwendungen für
Gebäude oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter, soweit
sie nach anderen Rechtsvorschriften nicht anderen Kostenträgern
zuzurechnen sind.
(3) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind
ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste), teilstationäre und
vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime), mit denen ein
Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.
Diese Verordnung gilt bei vollstationären und teilstationären
Einrichtungen ausschließlich für geförderte Plätze. Dies
gilt auch dann, wenn die Einrichtung aus geförderten und nicht
geförderten Plätzen besteht. Soweit eine Einrichtung nur teilweise
Pflegeeinrichtung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ist, sind nur auf
diesen Teil entfallende Investitionsaufwendungen nach dieser Verordnung zu
berechnen.
(4) Die Träger der Pflegeeinrichtungen haben die in
Betracht kommenden Fördermittel des Bundes, des Landes, der Landkreise,
der kreisfreien Städte und Gemeinden sowie sonstiger juristischer Personen
des öffentlichen Rechts form- und fristgerecht zu beantragen.
Zweckgebundene Zuwendungen und Zuweisungen, die Dritte zur Finanzierung von
Investitionen gewähren, mindern die Höhe des Betrages der gesondert
berechenbaren Aufwendungen entsprechend.