Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Investitionsumlage-Berechnungsverordnung

InvUmlBV

§ 2 Abschreibungen

(1) Abschreibungen auf das Anlagevermögen werden von den

Herstellungs- und Anschaffungskosten der betriebsnotwendigen und angemessenen

Investitionen für den Teil berücksichtigt, der nicht durch

öffentliche, nicht rückzahlbare Mittel bezuschusst wurde. Bei der

Berechnung der umlagefähigen Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung)

für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Aufwendungen werden die

betriebsübliche Nutzungsdauer des jeweiligen abschreibungsfähigen

Anlagegutes und der lineare AfA-Satz der vom Bundesministerium der Finanzen

herausgegebenen amtlichen Tabellen der Absetzungen für Abnutzung

(AfA-Tabellen) angesetzt. Sonderabschreibungen bleiben unberücksichtigt.

Verkaufserlöse sind von den jeweils abzuschreibenden Beträgen

abzusetzen.

(2) Bei Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1992

errichtet worden sind, ist die Abschreibung auf der Grundlage des Zeitwertes

zum 1. Januar 1992 unter Einbeziehung der Restnutzungsdauer, jedoch nur bis zur

Höhe der Anschaffungskosten bei Erwerb oder der Herstellungskosten

umlagefähig.

§ 1 § 3