Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Investitionsumlage-Berechnungsverordnung
InvUmlBV§ 2 Abschreibungen
(1) Abschreibungen auf das Anlagevermögen werden von den
Herstellungs- und Anschaffungskosten der betriebsnotwendigen und angemessenen
Investitionen für den Teil berücksichtigt, der nicht durch
öffentliche, nicht rückzahlbare Mittel bezuschusst wurde. Bei der
Berechnung der umlagefähigen Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung)
für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Aufwendungen werden die
betriebsübliche Nutzungsdauer des jeweiligen abschreibungsfähigen
Anlagegutes und der lineare AfA-Satz der vom Bundesministerium der Finanzen
herausgegebenen amtlichen Tabellen der Absetzungen für Abnutzung
(AfA-Tabellen) angesetzt. Sonderabschreibungen bleiben unberücksichtigt.
Verkaufserlöse sind von den jeweils abzuschreibenden Beträgen
abzusetzen.
(2) Bei Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1992
errichtet worden sind, ist die Abschreibung auf der Grundlage des Zeitwertes
zum 1. Januar 1992 unter Einbeziehung der Restnutzungsdauer, jedoch nur bis zur
Höhe der Anschaffungskosten bei Erwerb oder der Herstellungskosten
umlagefähig.